Allgemeine Geschäftsbedingungen

Malerei Falkner, Billingerstraße 8, 4082 Aschach an der Donau

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Malerei Falkner, Inh. David Falkner, Billingerstraße 8, 4082 Aschach an der Donau, und natürlichen und juristischen Personen (kurz: Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage https://www.malerei-falkner.at/agb, die dem / den Kunden übermittelt wurden.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Für die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlags auf Basis von vom Kunden übergebenen Plänen berechnen wir EUR 65,00 / Stunde, maximal jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 200,00. Im Falle einer entsprechend darauf basierenden Auftragserteilung werden die Kosten für die Ausarbeitung des Kostenvoranschlags angerechnet und von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere entsprechende schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 

2.4. Alle dem Kunden übermittelten Angebote sind von diesem zur verbindlichen Auftragserteilung schriftlich zu bestätigen (Vertragsabschluss) und gelten als angenommen, wenn fristgerecht die Anzahlung (30 % des zu leistenden Entgeltes gemäß Pkt. 4.1.) geleistet wird.

2.5. Bestellt der Kunde bei uns maßangefertigte Produkte der LEHA GmbH, werden von uns gemeinsam mit dem Kunden die notwendigen Daten (Maße, Farbtöne, Stoffe, etc.) schriftlich erfasst und die damit einhergehende Bestellung allseits unterzeichnet. Basis und Voraussetzung für das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der LEHA GmbH. Erst mit Eingang dieser schriftlichen Bestätigung gilt die Bestellung als verbindlich angenommen.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt. 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.4. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.5. Im Falle einer Preisvereinbarung liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer solchen Vereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

4. Zahlung

4.1. 30 % des zu leistenden Entgeltes gemäß dem von uns gelegten Angebot wird bei Vertragsabschluss und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

4.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. 

4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 

4.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.  Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. 

4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. 

4.9. Für Stornierungen von Aufträgen durch den Kunden gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart: bis zum 120. Tag vor dem Termin: 40 % der Auftragssumme / im Zeitraum 119. bis 61. Tag vor dem Termin: 50 % der Auftragssumme / 60. bis 31. Tag vor dem Termin: 70 % der Auftragssumme / ab dem 30. Tag vor dem Auftrag: 100 % der Auftragssumme.

5. Bonitätsprüfung

5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Leistungsausführung

6.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +17 Grad Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Kunde hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Außenbereich muss eine Temperatur von mindestens +5 Grad Celsius gegeben sein, widrigenfalls wir unsere Arbeiten nicht ausführen können. Diese Umstände werden vom Kunden zur Kenntnis genommen und berechtigen diesen nicht zur Geltendmachung wie auch immer gearteter Ansprüche aufgrund von witterungsbedingten Verzögerungen.

6.2. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern, sind wir berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

6.3. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

6.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

6.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und / oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7. Gewährleistung 

7.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt zwei Jahre ab Übergabe.

7.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

7.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

7.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

7.5. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

7.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Räumlichkeiten ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

7.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. 

7.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

7.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

7.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

7.11. Werden die Leistungen aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden erbracht, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 

7.12. Farbabweichungen zwischen Muster und Originalfarbanstrich sind geringfügig unvermeidbar und können daher nicht reklamiert werden. Diese stellen keinen Mangel dar. Selbiges gilt für händisch gemischte Farbtöne. Der Kunde nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass der exakte Farbton der händischen Mischung bei später allenfalls notwendigen Nachbesserungen nicht gewährleistet werden kann.

7.13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind weiters Mängel und Schäden, deren Ursache im Bereich des Kunden liegen, insbesondere Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse und Risse, die infolge mangelhafter Unterkonstruktion auftreten.

7.14. Farbtonveränderungen an der Fassadenfläche treten in Abhängigkeit der Nutzungsdauer und der Intensität der einwirkenden Umwelteinflüsse ein. Farbtonveränderungen stellen keine Reklamation dar.

8. Haftung

8.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

8.3. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

8.4. Ersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden konnten, sind ausgeschlossen. Vom Kunden ist bei der Behandlung und Anwendung der von uns hergestellten Arbeiten auf deren spezifische Eigenschaften (z.B. Feuchtigkeit, Temperatur) Bedacht zu nehmen.

8.5. Für uns besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien. Der Kunde leistet weiters Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

9. Salvatorische Klausel

9.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

9.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 

10. Allgemeines

10.1. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

10.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Im

Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

10.3. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.